Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung ergeben keinen Zulassungsgrund. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.
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