FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2004
3 K 20/03
Normen:
BGB § 2365 ; BGB § 133 ;

Testamentsauslegung; Erbscheinsvermutung - Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins und Auslegung des Testaments

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 3 K 20/03 - Aktenzeichen 3 K 21/03 - Aktenzeichen 3 K 22/03 - Aktenzeichen 3 K 23/03 - Aktenzeichen 1 K 24/03

DRsp Nr. 2004/11355

Testamentsauslegung; Erbscheinsvermutung - Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins und Auslegung des Testaments

1. Der Inhalt eines Erbscheins hat zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, eine Bindung an den Inhalt des Erbscheins besteht aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. 2. Nur wenn gewichtige Gründe erkennbar gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind die Finanzbehörden und die FG berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln. 3. Bei der Auslegung eines Testaments ist u.a. der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte. Maßgeblich ist allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs.

Normenkette:

BGB § 2365 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Schwiegerkinder des 1995 verstorbenen E.

Die Eheleute E haben am 1993 ein handschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie bestimmten weiter:

"Nach dem Tode des letztlebenden soll das gemeinsame Vermögen wie folgt verteilt werden:

1. A und B V, geb. E xxx DM