OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2000
9 U 203/99
Normen:
BGB § 612 § 675 § 2221 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 206
OLGReport-Karlsruhe 2001, 173

Testamentsvollstrecker - Vergütung - zwei Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 9 U 203/99

DRsp Nr. 2001/11359

Testamentsvollstrecker - Vergütung - zwei Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben

»Zur Vergütung von zwei Testamentsvollstreckern als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben.«

Normenkette:

BGB § 612 § 675 § 2221 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Tatbestand:

Die beklagten Testamentsvollstrecker haben aus dem Nachlass Testamentsvollstreckervergütungen von 132.000,00 DM entnommen. Sie wurden auf Rückzahlung von 110.000,00 DM und entnommener Anwaltskosten von 13.103,01 DM in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren ist nur die Höhe der von den Klägern geschuldeten Testamentsvolstreckervergütungen streitig.

Die Kläger sind Erben zu je 1/2 des am 28.12.1996 verstorbenen H, der die am 01.09.1994 verstorbene A als Alleinerbe beerbt hatte. Diese Erblasserin hatte mit Testament vom 21.09.1993 und Nachtragstestament vom 14.04.1994 außer der Erbeinsetzung des Herbert Veit zahlreiche Vermächtnisse angeordnet und Auflagen erteilt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagten zu Testamentsvollstreckern ernannt. Am 25.01.1995 wurde H ein Erbschein als Alleinerbe mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt, die Beklagten erhielten ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker.