Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1992 ein in R gelegenes bebautes Hausgrundstück. Ausweislich der Vertragsurkunde stand das Grundstück seinerzeit im Eigentum einer Erbengemeinschaft nach - dem 1977 verstorbenen - Carl Sch. Auf Verkäuferseite traten für die Erben die Beklagten auf, die gemeinschaftlich Testamentsvollstrecker über den Nachlaß von Carl Sch waren. Eine Verkäuferhaftung für "sichtbare oder unsichtbare Mängel" wurde ausgeschlossen.
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