OLG Koblenz - Urteil vom 14.11.1996
5 U 290/96
Normen:
BGB §§ 463, 2213 Abs. 1 ; ZPO § 748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 1997, 260
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 155/95

Testamentsvollstrecker, fehlende Kenntnis von Klärgrube mit unentdecktem Überlauf

OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 5 U 290/96

DRsp Nr. 1997/4876

Testamentsvollstrecker, fehlende Kenntnis von Klärgrube mit unentdecktem Überlauf

»1. Ein vertraglicher Anspruch gegen den Nachlaß kann auch gegen den Testamentsvollstrecker als Prozeßpartei eingeklagt werden (§ 2213 I 1 BGB) und sodann in den Nachlaß vollstreckt werden (§ 748 I ZPO). 2. Für ein arglistiges Verschweigen reicht es aus, daß eine Vertragspartei die Existenz eines Mangels billigend in Kauf nimmt. 3. Ein solch arglistiges Verschweigen des fehlenden Kanalanschlusses ist nicht gegeben, wenn der Erblasser die Abwässer in eine Klärgrube geleitet hat und an verdeckter Stelle einen seitlichen Ablauf an der Klärgrube, die in einem Hanggrundstück lag, angebracht hat.«

Normenkette:

BGB §§ 463, 2213 Abs. 1 ; ZPO § 748 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1992 ein in R gelegenes bebautes Hausgrundstück. Ausweislich der Vertragsurkunde stand das Grundstück seinerzeit im Eigentum einer Erbengemeinschaft nach - dem 1977 verstorbenen - Carl Sch. Auf Verkäuferseite traten für die Erben die Beklagten auf, die gemeinschaftlich Testamentsvollstrecker über den Nachlaß von Carl Sch waren. Eine Verkäuferhaftung für "sichtbare oder unsichtbare Mängel" wurde ausgeschlossen.