BGH - Urteil vom 11.11.2004
I ZR 182/02
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 287
BB 2005, 510
BGHReport 2005, 583
BRAK-Mitt 2005, 88
DB 2005, 945
DStR 2005, 573
GRUR 2005, 355
MDR 2005, 703
NJW 2005, 968
WM 2005, 436
ZEV 2005, 123
ZIP 2005, 460
wrp 2005, 330
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.05.2002
LG Münster, vom 15.11.2001

Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen I ZR 182/02

DRsp Nr. 2005/2374

"Testamentsvollstreckung durch Steuerberater"; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

»a) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.b) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsanwalt in M. tätig. Der Beklagte, ein Diplom-Betriebswirt, betreibt ebenfalls in M. als Steuerberater eine Kanzlei. Auf seiner Internetseite bietet er unter anderem auch die Übernahme von Testamentsvollstreckungen an.

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seinen übrigen steuerrechtlichen Tätigkeiten Testamentsvollstreckungen anzubieten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker sei keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Zumindest lägen die Voraussetzungen der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmevorschriften vor, nach denen er als Steuerberater die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe.