BayObLG - Beschluß vom 10.01.1997
1Z BR 222/96
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4 FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)310/13
FamRZ 1997, 1028
ZEV 1997, 125
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Testier- und Lesefähigkeit des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 222/96

DRsp Nr. 1997/3428

Testier- und Lesefähigkeit des Erblassers

»Zur Testierfähigkeit und zur Lesefähigkeit des Erblassers.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247 Abs. 4 FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der geschiedene Erblasser ist im Jahr 1995 im Alter von 83 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 2 ist sein einziger Abkömmling; die Beteiligte zu 3 ist seine Schwester. Er wurde zuletzt von der Beteiligten zu 1 betreut.

In einem privatschriftlichen Testament vom 4.6.1984 hat der Erblasser unter Aufhebung aller früheren letztwilligen Verfügungen seinen Sohn und seine Schwester als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Mit einem eigenhändig geschriebenen und von ihm unterzeichneten Schriftstück vom 29.4.1987 hat er bestimmt, daß das Geld auf seinem Konto in der Schweiz nicht sein Sohn, sondern Frau R., seine damalige Lebensgefährtin, bekommen solle. Mit notariellem Testament vom 14.7.1987 hob der Erblasser bisher errichtete letztwillige Verfügungen auf und setzte Frau R. als seine alleinige und ausschließliche Erbin ein. Dem Beteiligten zu 2 wendete er vermächtnisweise sein Anwesen zu. Mit einem weiteren notariellen Testament vom 15.12.1992 setzte er unter Aufhebung bisher errichteter letztwilliger Verfügungen erneut Frau R. als Alleinerbin ein und entzog dem Beteiligten zu 2 den Pflichtteil.