BayObLG - Beschluß vom 06.11.1995
1Z BR 56/95
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2265, § 2275, § 2290, § 2292 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995, 383
FamRZ 1996, 566
NJW-RR 1996, 457
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 274/94
AG Cham- Zweigstelle Furth i.W. (VI 41/93),

Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament

BayObLG, Beschluß vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 56/95

DRsp Nr. 1996/499

Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament

»1. Haben sich Ehegatten als Verlobte in einem Erbvertrag bindend gegenseitig zu Erben eingesetzt, so setzt die Aufhebung oder Einschränkung dieser Erbeinsetzungen durch ein späteres gemeinschaftliches Testament, in dem beide Ehegatten als Erblasser verfügen, voraus, daß beide Ehegatten bei Errichtung dieses Testaments testierfähig sind. 2. Hat ein Sachverständiger die Testierfähigkeit einer noch lebenden Person zu beurteilen, so setzt dies in der Regel voraus, daß er diese Person selbst untersucht. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es auf die Testierfähigkeit zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt ankommt, der medizinische Befund durch wesentlich zeitnähere nervenärztliche Untersuchungen mit hinreichender Sicherheit geklärt ist und von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen weitere Aufschlüsse über den Zustand der zu begutachtenden Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, insbesondere zum Verlauf der für die Testierfähigkeit maßgebenden Erkrankung, nicht zu erwarten sind.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2265, § 2275, § 2290, § 2292 ;

Gründe: