BayObLG - Beschluß vom 31.07.1997
1Z BR 136/96; 1Z BR 139/96
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)310/12
ZEV 1997, 510
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7846/94
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 3429/86

Testierfähigkeit bei sachverständig festgestellter psychischer Leistungsminderung - Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinverfahren bei in- und ausländischem Nachlaßvermögen

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 136/96; 1Z BR 139/96

DRsp Nr. 1997/9737

Testierfähigkeit bei sachverständig festgestellter psychischer Leistungsminderung - Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens im Erbscheinverfahren bei in- und ausländischem Nachlaßvermögen

»1. Zur Frage der Testierfähigkeit, wenn eine psychische Leistungsminderung sachverständig festgestellt ist.2. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß neben Inlandvermögen auch Vermögen in der Schweiz gehört.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 ;

Gründe:

I. 1. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist im Alter von 86 Jahren im Jahr 1985 gestorben. Sie war deutsche Staatsangehörige und wohnte seit 1971 in der Schweiz. Der letzte inländische Wohnsitz war in Nürnberg. Die Ehefrau des Beteiligten zu 1 war eine Schwester der Erblasserin. Sie starb 1991 und wurde vom Beteiligten zu 1 allein beerbt. Die beiden anderen Schwestern der Erblasserin sind vor dieser gestorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen.