BayObLG - Beschluss vom 07.09.2004
1Z BR 73/04
Normen:
BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 35
FamRZ 2005, 555
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 6179/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 7472/01

Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei Nichtberücksichtigung der Geschwister und Vorversterben des Bedachten

BayObLG, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 73/04

DRsp Nr. 2004/16436

Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei Nichtberücksichtigung der Geschwister und Vorversterben des Bedachten

»1. Zur Frage der Testierunfähigkeit bei Vorliegen einer vaskulären Demenz.2. Zur ergänzenden Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin unter Übergehung ihrer Geschwister einen Neffen des vorverstorbenen Ehemanns einsetzt, dieser vor ihr stirbt und zwei Töchter hinterlässt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die 2001 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der 1991 kinderlos verstorben ist. Ihr 1970 verstorbener Ehemann hatte einen 1985 verstorbenen Bruder; dieser hatte zwei Söhne, die 1930 geborenen Zwillingsbrüder A (verstorben im Jahr 1994) sowie aus dessen Ehe die 1954 geborene Beteiligte zu 1 und die 1956 geborene Beteiligte zu 2 hervorgingen, (verstorben im Jahr 2000).

Die Erblasserin hatte fünf Geschwister, die Beteiligten zu 3 und 4 sowie einen bereits 1955 verstorbenen weiteren Bruder sowie zwei Schwestern, verstorben 1991 bzw. 1988. Die Beteiligten zu 5 und 8 sind die Abkömmlinge der einen Schwester, die Beteiligten zu 6 und 7 sind die 1942 bzw. 1945 geborenen Töchter der anderen Schwester.