Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. August 2009 -
I. Die erste Ehefrau des am 16. Februar 2006 an seinem letzten Wohnsitz in A verstorbenen Herrn B C (im folgenden: Erblasser) war am 28. März 2002 vorverstorben. Diese war in einem mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden. Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers.
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