BFH - Urteil vom 25.06.2021
II R 13/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 1922;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 656
DB 2022, 1046
DStR 2022, 709
DStRE 2022, 502
FamRZ 2022, 993
IStR 2022, 332
IStR 2022, 616
ZEV 2022, 363
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 41/17

Trust nach den gesetzlichen Vorschriften von GuernseyVermögen einer intransparenten und wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen StiftungErbfall nach deutschem ErbstatutErmittlung ausländischen Rechts

BFH, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen II R 13/19

DRsp Nr. 2022/5404

Trust nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey Vermögen einer intransparenten und wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung Erbfall nach deutschem Erbstatut Ermittlung ausländischen Rechts

1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. 2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.01.2019 – 3 K 41/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 1922;

Gründe

I.