BayObLG - Beschluss vom 22.06.2004
1Z BR 37/04
Normen:
BGB § 164 § 1960 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 33
BayObLGZ 2004, 159
FamRZ 2005, 239
Rpfleger 2004, 702
ZEV 2004, 460
ZEV 2004, 506
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1717/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 1594/02

Über den Tod hinausgehende Generalvollmacht und Anordnung der Nachlasspflegschaft

BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 37/04

DRsp Nr. 2004/12448

Über den Tod hinausgehende Generalvollmacht und Anordnung der Nachlasspflegschaft

»Fehlende Beschwerdeberechtigung des Inhabers einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft.«

Normenkette:

BGB § 164 § 1960 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 78 Jahren am 5.11.2001 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Diese hat die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.12.2001 ausgeschlagen.

Mit notarieller Urkunde vom 28.1.2000 hatte der Erblasser der Beteiligten zu 1 Generalvollmacht zur uneingeschränkten Vertretung in allen persönlichen- und Vermögensangelegenheiten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit Fortgeltung über den Tod hinaus erteilt.

Ob Abkömmlinge des Erblassers oder sonstige als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte vorhanden sind, konnte bisher nicht geklärt werden. Eine die Erbfolge regelnde letztwillige Verfügung des Erblassers liegt nicht vor.

Mit Beschluss vom 6.11.2003 ordnete das Nachlassgericht für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an. Zur Nachlasspflegerin wurde die Beteiligte zu 2 bestellt.