I. Der im Alter von 78 Jahren am 5.11.2001 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Diese hat die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.12.2001 ausgeschlagen.
Mit notarieller Urkunde vom 28.1.2000 hatte der Erblasser der Beteiligten zu 1 Generalvollmacht zur uneingeschränkten Vertretung in allen persönlichen- und Vermögensangelegenheiten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit Fortgeltung über den Tod hinaus erteilt.
Ob Abkömmlinge des Erblassers oder sonstige als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte vorhanden sind, konnte bisher nicht geklärt werden. Eine die Erbfolge regelnde letztwillige Verfügung des Erblassers liegt nicht vor.
Mit Beschluss vom 6.11.2003 ordnete das Nachlassgericht für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an. Zur Nachlasspflegerin wurde die Beteiligte zu 2 bestellt.
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