OLG Hamm - Beschluß vom 08.12.1993
15 W 294/93
Normen:
BGB § 2079 Satz 1 § 2078 Abs. 2 § 144 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 167
OLGReport-Hamm 1994, 92
ZEV 1994, 168

Übergehen i.S. des § 2079 Satz 1 BGB in einem Testament

OLG Hamm, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 15 W 294/93

DRsp Nr. 1995/1597

Übergehen i.S. des § 2079 Satz 1 BGB in einem Testament

»1. Ein Übergehen i.S. des § 2079 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser in Ergänzung eines früheren Testamentes seiner künftigen Ehefrau unmittelbar vor der beabsichtigten Eheschließung ein Vermächtnis aussetzt, auch wenn dieses nur ihrer vorläufigen Absicherung bis zur Heirat dienen soll.2. Der Erblasser kann die Anfechtbarkeit seiner eigenen letztwilligen Verfügung selbst beseitigen, indem er in einem späteren ergänzenden Testament seinen Fortgeltungswillen in bezug auf seine frühere Verfügung zum Ausdruck bringt. Dazu bedarf es nicht der Neuerrichtung des früheren Testamentes.«3. Setzt der Erblasser in der Ergänzung eines früheren Testaments seiner künftigen Ehefrau unmittelbar vor der beabsichtigten Eheschließung ein Vermächtnis aus, liegt ein Übergehen im Sinne des § 2079 Satz 1 BGB nicht vor, auch wenn das Vermächtnis nur ihrer vorläufigen Absicherung bis zur Eheschließung dienen soll. 4. Die Anfechtbarkeit seiner eigenen letztwilligen Verfügung kann der Erblasser im Regelfall selbst beseitigen, indem er in einem späteren ergänzenden Testament seinen Fortgeltungswillen in bezug auf sene frühere Verfügung zum Ausdruck bringt. Einer Neuerrichtung des früheren Testaments bedarf es hierzu nicht.

Normenkette:

BGB § 2079 Satz 1 § 2078 Abs. 2 § 144 ;