LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2015
L 20 SO 388/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 61; SGB I § 56; SGB I § 58; BGB § 1922; SGB XII § 19 Abs. 6; SGG § 202 S. 1; ZPO § 246 Abs. 1; SGB XII § 17;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 344/15

Übernahme ungedeckter Heimkosten für verstorbene AntragstellerinEinstweiliger RechtsschutzHöchstpersönlicher Charakter des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen nach SGB XIIÜbergang des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen auf einen Dritten (hier auf den Ehemann der Verstorbenen)Weiterverfolgung des Anspruchs auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld durch den Ehemann der verstorbenen Antragstellerin

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 388/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20277

Übernahme ungedeckter Heimkosten für verstorbene AntragstellerinEinstweiliger Rechtsschutz Höchstpersönlicher Charakter des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen nach SGB XII Übergang des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen auf einen Dritten (hier auf den Ehemann der Verstorbenen) Weiterverfolgung des Anspruchs auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld durch den Ehemann der verstorbenen Antragstellerin

1. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) - und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) - auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit. 2. Ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 6 SGB XII, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach dessen Tode allein demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Tenor