LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 SO 1679/19
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 85 Abs. 1; BGB § 1968; BestG § 9;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1407/18

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XIIAnforderungen an die Angemessenheit ortsüblicher Bestattungskosten - hier im Hinblick auf die Kostenübernahme für die Errichtung eines GrabsteinsZumutbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 1679/19

DRsp Nr. 2022/8558

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Anforderungen an die Angemessenheit ortsüblicher Bestattungskosten – hier im Hinblick auf die Kostenübernahme für die Errichtung eines Grabsteins Zumutbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten

1. Zu den angemessenen Bestattungskosten zählt zwar auch eine Individualisierung der Grabstätte, in der Regel ist hierfür jedoch ein Holzkreuz oder ein ähnliches Denkmal, nicht aber ein Grabstein erforderlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, was ortsüblich ist.2. Soweit ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII geltend gemacht wird kann es dem Antragsteller auch zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte (hier die Schwester) geltend zu machen, durchzusetzen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Mai 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Bestattungskosten in Höhe von 95,78 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.