LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2019
L 2 SO 2529/18
Normen:
SGB XII § 74; SGB XII §§ 85 ff.; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 650; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 2058;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 5934/14

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XIIBerücksichtigung von erforderlichen Kosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 2 SO 2529/18

DRsp Nr. 2019/11430

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Berücksichtigung von erforderlichen Kosten

Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind demgegenüber nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGB XII §§ 85 ff.; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 650; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 2058;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme weiterer Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.