Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme weiterer Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.
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