LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.03.2022
L 9 SO 12/19
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1969
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 49/15

Übernahme von Kosten für eine BestattungNachrangig VerpflichteterGetrenntlebende EheleuteTatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 12/19

DRsp Nr. 2022/15818

Übernahme von Kosten für eine Bestattung Nachrangig Verpflichteter Getrenntlebende Eheleute Tatbestandsmerkmal der "Zumutbarkeit"

Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach ist nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten ein Anspruch zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Zumutbarkeit".

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. März 2019 und der Bescheid vom 17. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin Kosten aus der Rechnung des Bestattungshauses Hoffmann vom 23. Februar 2015 in Höhe von 1.068,30 € zzgl. Mahn- und Verzugskosten aus der Rechnung der neu.sw vom 18. Februar 2015 in Höhe von 271,52 € und für die Trauerrede in Höhe von 220,00 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Im Streit steht die Übernahme von Kosten für die Bestattung des Ehemannes der Klägerin.