BFH - Urteil vom 25.07.2000
VIII R 46/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2292
BFH/NV 2000, 1549
BFHE 192, 516
DB 2000, 2251
DStR 2000, 1905
NZG 2001, 701
ZEV 2001, 83
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen VIII R 46/99

DRsp Nr. 2000/8372

Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

»Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in ein Betriebsvermögen eines Gesellschafters überführt, hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich verzichten; im Umfang des Verzichts liegt eine Entnahme der zuwendenden Gesellschafter vor.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, befasste sich u.a. mit der Vercharterung von Schiffen. Die persönlich haftende GmbH war am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Kommanditisten waren die Ehegatten X und Y, die nach Abzug einer Vorwegvergütung für die GmbH am Gewinn der Klägerin je zur Hälfte beteiligt waren.

Y war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war er befreit.