BGH - Beschluss vom 19.12.2018
3 StR 263/18
Normen:
StGB § 27 Abs. 2 S. 2; StGB § 53; StGB § 266 Abs. 1; BGB § 1896; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 556
NStZ 2019, 525
NStZ-RR 2020, 3
ZEV 2019, 227
wistra 2019, 241
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.02.2018

Überweisungen des Berufsbetreuers vom Nachlasskonto zu Lasten des Erben als Untreue bei Testamentserrichtung als die entscheidende Vorbereitungshandlung für das spätere Zugreifen auf das Konto des Erblassers

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 3 StR 263/18

DRsp Nr. 2019/1858

Überweisungen des Berufsbetreuers vom Nachlasskonto zu Lasten des Erben als Untreue bei Testamentserrichtung als die entscheidende Vorbereitungshandlung für das spätere Zugreifen auf das Konto des Erblassers

Solange die betreute Person lebt, ist durch die letztwillige Verfügung der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Für den rechtmäßigen Erben besteht nur eine ungesicherte Aussicht auf Erwerb des Nachlassvermögens, welcher ebenfalls kein Vermögenswert zukommt. Der Betreuer hat zu Lebzeiten der betreuten Person gegenüber deren Erben keine Vermögensbetreuungspflicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten Br. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2018, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist;

b)

im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.784 € gegen diesen Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

3. 4.