Auf die Revision des Angeklagten Br. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2018, soweit es ihn betrifft,
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist;
b)im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.784 € gegen diesen Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
3. 4.
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