1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.05.2018 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am 18.10.2017 beantragten Erbschein zu erteilen.
3. Den Beteiligten im Beschwerdeverfahren angefallene notwendige Aufwendungen sind nicht zu erstatten.
I.
Der Erblasser und der Beteiligte zu 1 lebten seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit testamentarischer Verfügung vom 20.09.2010 setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 als seinen Alleinerben ein. Die Lebenspartnerschaft wurde in 2015 aufgelöst, nachdem der Beteiligte zu 1 aufgrund schwerer Krankheit zur Pflege zu seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, gezogen war.
Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, welcher den Beteiligten zu 1, ihren Vater, als Alleinerben nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 20.09.2010 ausweist. Die Beteiligten zu 3 (Nachlasspflegerin) und zu 4 (Verfahrenspfleger) treten dem Erbscheinsantrag entgegen. Nach ihrer Auffassung wurde das Testament durch Auflösung der Lebenspartnerschaft unwirksam (§ 2077 Abs. 1 BGB).
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