OLG München - Beschluss vom 25.06.2024
31 Wx 250/18
Normen:
BGB § 2077 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 488
MDR 2024, 1320
ErbR 2024, 798
FamRB 2024, 458
ZEV 2024, 760
FamRZ 2024, 1829
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 609 VI 5603/17

Überzeugung des Gerichts vom hypothetischen Willen des Erblassers; Wirksamkeit eines Testaments mit Benennung der ehemaligen Lebenspartnerin als Alleinerbin bei späterer der Partnerschaft

OLG München, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 31 Wx 250/18

DRsp Nr. 2024/12673

Überzeugung des Gerichts vom hypothetischen Willen des Erblassers; Wirksamkeit eines Testaments mit Benennung der ehemaligen Lebenspartnerin als Alleinerbin bei späterer der Partnerschaft

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.05.2018 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den am 18.10.2017 beantragten Erbschein zu erteilen.

3. Den Beteiligten im Beschwerdeverfahren angefallene notwendige Aufwendungen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Erblasser und der Beteiligte zu 1 lebten seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit testamentarischer Verfügung vom 20.09.2010 setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 als seinen Alleinerben ein. Die Lebenspartnerschaft wurde in 2015 aufgelöst, nachdem der Beteiligte zu 1 aufgrund schwerer Krankheit zur Pflege zu seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, gezogen war.

Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, welcher den Beteiligten zu 1, ihren Vater, als Alleinerben nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 20.09.2010 ausweist. Die Beteiligten zu 3 (Nachlasspflegerin) und zu 4 (Verfahrenspfleger) treten dem Erbscheinsantrag entgegen. Nach ihrer Auffassung wurde das Testament durch Auflösung der Lebenspartnerschaft unwirksam (§ 2077 Abs. 1 BGB).