BFH - Urteil vom 20.08.2015
IV R 26/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nrn. 6 und 20; AO § 67 Abs. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 53
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1106/12

Umfang der Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer bei einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IV R 26/13

DRsp Nr. 2015/19389

Umfang der Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer bei einer Betriebsaufspaltung

Die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2013 2 K 1106/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Januar 2012 sowie die Gewerbesteuermessbescheide des Beklagten für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nrn. 6 und 20; AO § 67 Abs. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die B-GmbH ist Komplementärin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG. Diese verpachtete in den Streitjahren (2007 bis 2009) Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände an die B-GmbH, welche darin eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen betrieb.