Die Beschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 1.7.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren betreffend die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers aufgehoben wird und vorbehalten bleibt.
2.Der Beteiligte zu 6 hat die der Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3.Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I.
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