OLG München - Beschluss vom 09.07.2020
31 Wx 455/19
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 238
FamRZ 2021, 316
NJW-RR 2020, 1084
ZEV 2020, 554
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1911/12

Umfang der Befugnis eines Miterben für einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht nur seinen eigenen Erbanteil betreffend

OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 455/19

DRsp Nr. 2020/10269

Umfang der Befugnis eines Miterben für einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht nur seinen eigenen Erbanteil betreffend

Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinen eigenen der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats = OLG München Beschluss v. 22.09.2005 - 31 Wx 46/05).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 1.7.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren betreffend die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers aufgehoben wird und vorbehalten bleibt.

2.

Der Beteiligte zu 6 hat die der Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.