OLG Koblenz - Beschluss vom 21.10.2014
5 W 645/14
Normen:
BGB § 2303; BGB § 2314; ZPO § 114; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 194/14

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Bereitschaft des Erben zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 5 W 645/14

DRsp Nr. 2014/18631

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Bereitschaft des Erben zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Auskunfts- und Pflichtteilsanspruch können zwar einheitlich durch Stufenklage geltend gemacht werden. Prozesskostenhilfe kann zunächst aber allenfalls für die erste Stufe, den Auskunftsanspruch, bewilligt werden, weil erst hiernach die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung auf den weiteren Stufen absehbar ist.2. Ist der Erbe zu umfassender Auskunft durch Erstellen eines notariellen Nachlassverzeichnisses bereit, kann ein Prozesskostenhilfeantrag für eine mit allgemeinem Misstrauen begründete Auskunftsklage mutwillig erscheinen und ist daher abzulehnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den - die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden - Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2014 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2303; BGB § 2314; ZPO § 114; ZPO § 254;

Gründe

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg.