Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin
BGH, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen VI ZB 49/03
DRsp Nr. 2004/12132
Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin
»Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).«