OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2021
6 W 60/21
Normen:
BGB § 1964; BGB § 1936; FamFG § 26; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 178
FamRZ 2021, 1578
NJW-RR 2021, 1015
NotBZ 2021, 467
ZEV 2021, 511
Vorinstanzen:
AG Zeven, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 54/21

Umfang der Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts vor Feststellung des Fiskuserbrechts

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 W 60/21

DRsp Nr. 2021/9699

Umfang der Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts vor Feststellung des Fiskuserbrechts

Zu den - nicht zu niedrig anzusetzenden - Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts vor Feststellung des Fiskuserbrechts.

1. Vor Feststellung des Fiskuserbrechts hat das Nachlassgericht bestehende Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass möglicherweise geringwertig oder überschuldet ist. Auch die Verwahrlosung der tot aufgefundenen Erblasserin bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein muss. 3. Hatte die Erblasserin eine Tochter, von der der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort bekannt sind, so müssen mindestens Anfragen an Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1964; BGB § 1936; FamFG § 26; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Die zulässige (vgl. BGH, IV ZB 15/11, Beschluss vom 23. November 2011, zit. nach juris) Beschwerde ist begründet; das Amtsgericht durfte nicht feststellen, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist.

I.

Die Erblasserin wurde am 24. Februar 2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in B. tot aufgefunden.