BGH - Urteil vom 23.06.2003
II ZR 305/01
Normen:
ZPO § 293 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2260
BGHReport 2003, 1164
DB 2003, 2649
DStR 2003, 1673
FamRZ 2003, 1549
MDR 2003, 1128
NJW 2003, 2685
VersR 2004, 70
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung der Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 23.06.2003 - Aktenzeichen II ZR 305/01

DRsp Nr. 2003/9758

Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung der Rechtsprechung

»Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 293 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, bei dem ihre damals 25-jährige Tochter am 2. Februar 1990 in P., Thailand, getötet wurde. Der Beklagte und die Tochter der Kläger waren mit gemieteten Jet-Ski auf dem Meer vor P. zusammengestoßen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß nicht ein Fahrfehler seinerseits, sondern die Fahrweise der Tochter der Kläger den Unfall verursacht habe, etwaige Ansprüche der Kläger im übrigen aber verjährt seien.