OLG München - Beschluss vom 21.12.2015
34 Wx 245/15
Normen:
BGB § 891 Abs. 1, §§ 894, 2365; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 939
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 02.07.2015

Umfang der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des GrundbuchsBeweiskraft eines Erbscheins im Grundbuchverfahren

OLG München, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 245/15

DRsp Nr. 2016/1569

Umfang der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs Beweiskraft eines Erbscheins im Grundbuchverfahren

GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1 1. Die gesetzliche Vermutung für das gegenwärtige Bestehen des im Grundbuch eingetragenen Rechts gilt auch für das Grundbuchamt selbst und wird nur durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt.2. Der Erbschein entfaltet im Grundbuchverfahren über die materiell-rechtliche Vermutungswirkung des bürgerlichen Rechts hinaus volle Beweiskraft für das Bestehen des in ihm bezeugten Erbrechts.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 891 Abs. 1, §§ 894, 2365; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1;

Gründe

I.