BGH - Urteil vom 10.02.2004
X ZR 117/02
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 § 822 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 752
BGHZ 158, 63
DB 2004, 2040
FamRZ 2004, 691
JZ 2004, 795
JuS 2004, 624
MDR 2004, 800
NJW 2004, 1314
WM 2005, 389
ZEV 2004, 209
ZGS 2004, 84
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Umfang der Haftung des Dritten auf Herausgabe einer zugewendeten Sache

BGH, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen X ZR 117/02

DRsp Nr. 2004/4809

Umfang der Haftung des Dritten auf Herausgabe einer zugewendeten Sache

»Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 § 822 ;

Tatbestand:

Der klagende Kreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs der Eheleute G. geltend. Diese hatten der Mutter des Beklagten im April 1995 ein Sparguthaben schenkweise übertragen. Die zugewandten Mittel setzte die Mutter des Beklagten unter anderem ein, um einen Pkw Nissan Serena zu erwerben und diesen ihrerseits am 28. April 1995 dem Beklagten zu schenken. In der Folgezeit wurden die Eheleute G. pflegebedürftig; für einen Teil der Heimpflegekosten kam ab dem 1. Juli 1996 der Kläger auf. Beide Eheleute G. verstarben im Laufe des Jahres 1998. Mit am 12. März 1999 zugegangenen Schreiben leitete der Kläger die Rückgewähransprüche der Eheleute G. gegen den Beklagten auf sich über.