OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2014
5 U 408/14
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 286; BGB § 346; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 444; BGB § 1922;
Fundstellen:
MDR 2014, 1199
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 431/13

Umfang der Haftung des Verkäufers eines gebrauchten Pkw mit repariertem UnfallschadenVoraussetzungen der Haftung auf Schadensersatz

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 408/14

DRsp Nr. 2014/13651

Umfang der Haftung des Verkäufers eines gebrauchten Pkw mit repariertem Unfallschaden Voraussetzungen der Haftung auf Schadensersatz

1. Neben der Rückgewähr des Kaufpreises schuldet der für die Unfallfreiheit haftende Verkäufer eines gebrauchten Pkw. mit repariertem Unfallschaden nur dann Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus. 2. Fehlendes Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen. 3. Gutachter- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Rückabwicklung des Vertrages entstanden sind, kann der Käufer auch als Verzugsschaden nur dann beanspruchen, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Verkäufer mit seiner Rücknahmepflicht in Verzug war (hier verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 286; BGB § 346; BGB § 433; BGB § 434; BGB § 444;