OLG Köln - Urteil vom 26.09.2014
20 U 48/14
Normen:
BGB § 260 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 190/13

Umfang der Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 20 U 48/14

DRsp Nr. 2015/1765

Umfang der Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

1. Zur Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe ein Bestands- und Vermögensverzeichnis vorzulegen; dieses muss grundsätzlich ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten sein und den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentieren. 2. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das Verzeichnis der Nachlassgegenstände durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). 3. Zwar können auch dem Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zustehen. Diese berechtigen jedoch nicht, die Erteilung der Auskunft gem. § 2314 Abs. 1 BGB zu verweigern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Teilurteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 37 O 190/13 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.