Der 1987 verstorbene Erblasser setzte mit Erbvertrag vom 6. Dezember 1983 den Kläger unter endgültiger Zuwendung von ausdrücklich genannten Grundstücken als Alleinerben ein. Den "gesetzlichen Erben" wandte er den Grundbesitz zu, den nicht ausdrücklich der Alleinerbe erhalten sollte. Die beiden umstrittenen Grundstücke sind im Erbvertrag nicht erwähnt. Der Erblasser übertrug sie 1979/1981 und 1983 auf den Kläger. Dieser und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau wurden nach dem Tod des Erblassers als Eigentümer sämtlicher "Nachlaßgrundstücke" im Grundbuch eingetragen.
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