BGH - Urteil vom 11.11.1994
V ZR 46/93
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 3
DRsp IV(415)228Nr. 6a (Ls)
FamRZ 1995, 224
JuS 1995, 744
LM § 322 ZPO Nr. 139
MDR 1995, 953
NJW 1995, 967
WM 1995, 266
ZEV 1995, 108
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weiden i.d.Opf.,

Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige gerichtliche Entscheidungen

BGH, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen V ZR 46/93

DRsp Nr. 1995/2781

Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige gerichtliche Entscheidungen

»Zur Präklusion von Tatsachen in einem Rechtsstreit über die Auflassung von Grundstücken aufgrund einer vertraglichen Übertragung zu Lebzeiten des Erblassers, die bereits in einem früheren Verfahren umgekehrten Rubrums über einen Vermächtnisanspruch aus dem gleichen Lebenssachverhalt hätten vorgebracht werden können.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1987 verstorbene Erblasser setzte mit Erbvertrag vom 6. Dezember 1983 den Kläger unter endgültiger Zuwendung von ausdrücklich genannten Grundstücken als Alleinerben ein. Den "gesetzlichen Erben" wandte er den Grundbesitz zu, den nicht ausdrücklich der Alleinerbe erhalten sollte. Die beiden umstrittenen Grundstücke sind im Erbvertrag nicht erwähnt. Der Erblasser übertrug sie 1979/1981 und 1983 auf den Kläger. Dieser und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau wurden nach dem Tod des Erblassers als Eigentümer sämtlicher "Nachlaßgrundstücke" im Grundbuch eingetragen.