OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2014
8 U 187/13
Normen:
BGB 2314 Abs. 1 S. 1; BGB 2315; BGB 362;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 756
ZEV 2015, 182
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 193/10

Umfang des Auskunftsanspruchs des PflichtteilsberechtigtenErfüllung des Anspruchs durch Erteilung der Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 8 U 187/13

DRsp Nr. 2015/1506

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten Erfüllung des Anspruchs durch Erteilung der Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

1. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind (im Anschluss an BGH LM BGB § 2314 Nr. 5).2. Eine Auskunft, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird, stellt keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB dar (im Anschluss an BGHZ 94, 268, 274; anderer Auffassung OLG Köln, Urteil vom 10.02.2010 - 2 U 64/09 - BeckRS 2010, 17323).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten über die Verurteilung gemäß Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18.10.2013 - 2 O 193/10 - hinaus verurteilt,

1.

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder, die in der Inventarliste der Immobilie in A aufgeführt sind;

2. II. III. IV. V.