Die Gehörsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.
I.
In Abteilung II des Grundbuchs ist seit 5.1.1968 ein Nacherbenvermerk des Inhalts eingetragen, dass Nacherbfolge angeordnet ist, mit dem Tod des Vorerben eintritt und Nacherben der M. S. die Söhne M. S. (der Beteiligte zu 3) und J. S., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Abkömmlinge des am 5.2.2007 verstorbenen J. S.
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