Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die vor dem 1. Juli 1949 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2. September 1977 verstorbenen Erblassers. Sie verlangt von dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von Zinsen auf den Wert der von diesem vereinnahmten Erbschaft.
Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21. April 1982 wurde das Fiskuserbrecht des Beklagten festgestellt. Der Nachlasswert betrug 169.060,72 DM. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zum Ersatz des Wertes der Erbschaft abzüglich angefallener Verwaltungskosten an und zahlte der Klägerin 84.415,40 € aus.
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