OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2014
4 U 101/14
Normen:
NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 510/13

Umfang des Wertersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 4 U 101/14

DRsp Nr. 2018/104

Umfang des Wertersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG umfasst nicht erwirtschaftete oder ersparte Zinsen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 4. Zivilkammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist die vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Tochter des am ...1977 in Stadt1 verstorbenen Herrn A.

Sie verlangt von dem beklagten Land, welches mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.04.1982 als Erbe des Vaters der Klägerin gemäß § 1936 BGB festgestellt wurde, Zahlung von 101.298,48 € als Ersatz für aus der Erbschaft gezogene Nutzungen bzw. durch das Erlangen der Erbschaft ersparte Aufwendungen. Den Wert des Nachlasses abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von umgerechnet 84.415,84 erstattete das beklagte Land bereits im Jahr 2003 gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG an die Klägerin.