BGH - Beschluß vom 29.11.1996
BLw 16/96
Normen:
BGB § 242, § 2346 ; HöfeO § 13;
Fundstellen:
BGHZ 134, 152
DNotZ 1997, 806
FamRZ 1997, 287
JZ 1998, 141
MDR 1997, 258
NJW 1997, 653
NJW-RR 1997, 513
NJWE-FER 1997, 88
WM 1997, 682
ZEV 1997, 69
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Meppen,

Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des zugrundeliegenden Abfindungsvertrages

BGH, Beschluß vom 29.11.1996 - Aktenzeichen BLw 16/96

DRsp Nr. 1997/736

Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des zugrundeliegenden Abfindungsvertrages

»a) Ein Erbverzichtsvertrag schließt auch Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO aus. b) Der dem Verzichtsvertrag zugrundeliegende Abfindungsvertrag kann nach den Grundsätzen über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage u. U. dann angepaßt werden, wenn die Vertragsteile mit dem Vertrag den Zweck nicht erreichen können, den sie angestrebt haben, ohne ihn zum Vertragsinhalt zu machen.«

Normenkette:

BGB § 242, § 2346 ; HöfeO § 13;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern bestimmten durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1980 unter anderem den Beteiligten zu 2 zum Höfesterben des Längstlebenden. In dem Vertrag heißt es, die Tochter (Beteiligte zu 1) sei bereits "von der Höfestelle abgefunden". Am 19. Dezember 1980 schloß die Beteiligte zu 1 mit ihren Eltern einen notariell beurkundeten "Erb- und Pflichtteilsverzicht", in dem festgestellt wird, sie erhalte einen bestimmten Bausparvertrag. Sie erklärte sich "vom elterlichen Vermögen für abgefunden" und verzichtete "auf alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachlaß" ihrer Eltern. Diese nahmen den "Erbverzicht" der Tochter ausdrücklich an. Der Wert des "Erbverzichtsvertrages" wurde mit 19.000 DM angegeben.