BGH - Beschluss vom 22.01.2014
XII ZB 632/12
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB a.F. § 1896 Abs. 1a; BGB § 1902;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 158
FuR 2014, 295
MDR 2014, 595
NJW-RR 2014, 772
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B XVII 174/12
LG München II, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4587/12

Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung des Beruhens der Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen

BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 632/12

DRsp Nr. 2014/3465

Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung des Beruhens der Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen

Zum Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.

Tenor

Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB a.F. § 1896 Abs. 1a; BGB § 1902;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den 76-jährigen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge sowie der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.