Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den 76-jährigen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge sowie der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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