OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.07.2024
3 U 14/24
Normen:
BGB § 2286; BGB § 2287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 651/22

Umfassende Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits zur Feststellung des Missbrauchs; Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 3 U 14/24

DRsp Nr. 2024/10339

Umfassende Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits zur Feststellung des Missbrauchs; Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag

1. Nach § 2286 BGB kann und darf ein Erblasser, der sich durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen zu Lebzeiten trotz der eingegangenen Bindung frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbleibende Verfügungsrecht, genießt der Vertragserbe lediglich den Schutz des § 2287 BGB. 2. Die eigentliche Schranke des § 2287 BGB ist nicht das lebzeitige Eigeninteresse, sondern die zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht missbraucht hat. 3. Zur Feststellung des Missbrauchs bedarf es einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits.