OLG Hamburg - Urteil vom 28.09.2016
2 U 29/15
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 451/14

Umfnag des Auskunftsanspruchs gem. § 2314 BGBAnspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Berichtigung oder Vervollständigung einer bereits erteilten Auskunft

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 2 U 29/15

DRsp Nr. 2017/11186

Umfnag des Auskunftsanspruchs gem. § 2314 BGB Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Berichtigung oder Vervollständigung einer bereits erteilten Auskunft

1. Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren. 2. Eine (zeitraumbezogene) Rechungslegungspflicht besteht im Rahmen des § 2314 BGB nicht. 3. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen.

1.) Die Berufung der Kläger gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 30. Oktober 2015 (Az. 304 O 451/14) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.