BGH - Beschluß vom 04.08.2004
XII ZB 38/04
Normen:
ZPO § 727 ; BGB § 1586b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1555
BGHZ 160, 186
DNotZ 2005, 134
FamRZ 2004, 1546
FuR 2004, 555
InVo 2005, 26
MDR 2005, 95
NJW 2004, 2896
ZEV 2004, 429
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Tübingen,

Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den Erben des Unterhaltsschuldners

BGH, Beschluß vom 04.08.2004 - Aktenzeichen XII ZB 38/04

DRsp Nr. 2004/13536

Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den Erben des Unterhaltsschuldners

»Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586b BGB haftenden Erben des Unterhaltsschuldners.«

Normenkette:

ZPO § 727 ; BGB § 1586b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die 1939 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem 1999 verstorbenen Ehemann wurde 1963 aus dessen Verschulden geschieden. Der Ehemann verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Juli 1980, an die Antragstellerin (als damalige Klägerin) monatlichen Unterhalt in Höhe von 580 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte jährlich um den gleichen Prozentsatz steigen wie die jährlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Antragsgegner ist der gemeinsame Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes und zugleich dessen Alleinerbe.