BFH - Urteil vom 28.03.2000
VIII R 68/96
Normen:
EStG § 9, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 12 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1773
BB 2001, 26
BFH/NV 2000, 1278
BFHE 191, 505
DB 2000, 1738
GmbHR 2000, 942
NJW-RR 2000, 1564
NZG 2001, 704
ZEV 2000, 416
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

BFH, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 68/96

DRsp Nr. 2000/6443

Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

»1. Trägt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das er der Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligt sind, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so kommt grundsätzlich ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder --sofern die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört-- als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Betracht. Soweit der Nutzungsbeitrag der Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht, ist eine private (Mit-)Veranlassung hinsichtlich der Aufwendungen regelmäßig zu verneinen. Soweit aber der Nutzungsbeitrag des Gesellschafters über seine Beteiligungsquote hinausgeht, ist im Rahmen eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einen die Beteiligungsquote übersteigenden Beitrag geleistet hätte. Ist Letzteres zu verneinen, sind die Aufwendungen nur in Höhe des Vomhundertsatzes abziehbar, der der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft entspricht.