BGH - Urteil vom 03.07.1980
IVa ZR 38/80
Normen:
BGB § 209 Abs. 1, § 212, § 185 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen:
BGHZ 78, 1
DB 1980, 2187
DRsp I(112)102b-c
DRsp I(112)53Nr. 6
JR 1981, 105
JZ 1980, 814
NJW 1980, 2461
WM 1980, 1244
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.02.1979
LG Essen,

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft

BGH, Urteil vom 03.07.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 38/80

DRsp Nr. 1996/14472

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft

»Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten, den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1, § 212, § 185 ; ZPO § 50 ;

Tatbestand:

Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Franz und Emma W. sind die Kläger zu je 1/6 Erben der am 30. November 1973 verstorbenen Frau Emma W. Wegen verschiedener Verfügungen der Erblasserin über zum Nachlaß gehörige Anteile an einem Grundstück in Gelsenkirchen zugunsten des Beklagten nehmen die Kläger den Beklagten gemäß § 2287 BGB in Anspruch. Der Beklagte hat das Grundstück aufwendig bebaut.