BGH - Urteil vom 23.11.2005
XII ZR 155/03
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 974
DNotZ 2006, 625
FamRZ 2006, 935
MDR 2006, 1237
NJW 2006, 2037
ZEV 2006, 321
Vorinstanzen:
KG, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 63/03
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 11856/00

Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils als Teilhaber an einer ungeteilten Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 155/03

DRsp Nr. 2006/16093

Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteils als Teilhaber an einer ungeteilten Erbengemeinschaft

»Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kreditunterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1601 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 verstorbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.

Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März 2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt des (jetzigen) Klägers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein Hausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM veräußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinandersetzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem Ansprüche gegen den Kläger in streitiger Höhe sowie ein Kontoguthaben von (gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Klägers und seines Bruders W.Z. wurden von dem Finanzamt gepfändet.