Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 verstorbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.
Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März 2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt des (jetzigen) Klägers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein Hausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM veräußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinandersetzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem Ansprüche gegen den Kläger in streitiger Höhe sowie ein Kontoguthaben von (gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Klägers und seines Bruders W.Z. wurden von dem Finanzamt gepfändet.
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