BGH - Urteil vom 05.11.2014
IV ZR 104/14
Normen:
BGB § 397; BGB § 2205 S. 1; BGB § 2208 Abs. 1 S. 1; BGB § 2212; BGB § 2317 Abs. 2; BGB § 2346 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 138
FuR 2015, 304
MDR 2015, 38
NotBZ 2015, 136
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 334/11
OLG Frankfurt am Main, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 96/13

Unterliegen eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unter Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen IV ZR 104/14

DRsp Nr. 2014/18090

Unterliegen eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unter Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 397; BGB § 2205 S. 1; BGB § 2208 Abs. 1 S. 1; BGB § 2212; BGB § 2317 Abs. 2; BGB § 2346 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Karsten Michael K. (im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8. August 2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25. Dezember 2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben.