BSG - Beschluß vom 30.03.2004
B 7 SF 36/03 S
Normen:
BGB § 2039 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 57 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1672/03

Unterschiedliche Klagen einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft, Bestimmung des zuständigen Gerichts

BSG, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen B 7 SF 36/03 S

DRsp Nr. 2004/11669

Unterschiedliche Klagen einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft, Bestimmung des zuständigen Gerichts

Das im Rechtsstreit eines Miterben ergangene Urteil wirkt weder für noch gegen die übrigen Miterben. Das Gesetz nimmt demnach bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Klagen einzelner Miterben trotz der Identität des geltend gemachten Anspruchs einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf. Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen besteht nicht. Folglich ist eine einheitliche Entscheidung des Gerichts ebenso wenig dann geboten, wenn einzelne Miterben zwar gleichzeitig, jedoch bei unterschiedlichen Gerichten auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 2039 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5 § 57 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 § 74 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I