OLG München - Beschluss vom 09.08.2024
33 Wx 115/24 e
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2024, 680
FGPrax 2024, 236
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 2135/23

Unterschrift als zwingendes Gültigkeitserfordernis bei der Errichtung eines Testaments; Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

OLG München, Beschluss vom 09.08.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 115/24 e

DRsp Nr. 2024/13443

Unterschrift als zwingendes Gültigkeitserfordernis bei der Errichtung eines Testaments; Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 23.02.2024, Az. 2 VI 2135/23, in Ziffern 1 und 2 aufgehoben.

2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen, das bezeugt, dass der Erblasser [...],von [Beschwerdeführer] allein beerbt worden ist.

3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 23.02.2024, Az. 2 VI 2135/23, in Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:

a)

Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Verfahrens auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

b)

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Verfahrens auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

c)

Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.

d)

Gerichtliche Kosten für das Verfahren auf Errichtung einer Nachlasspflegschaft werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 3;

Gründe

I.