OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.11.2007
3 W 198/07
Normen:
BGB § 1952 Abs. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 384
FGPrax 2008, 77
FamRZ 2008, 646
NJW 2008, 1007
NJW-RR 2008, 239
NotBZ 2007, 457
OLGReport-Zweibrücken 2008, 180
Rpfleger 2008, 261
ZEV 2008, 194
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 13/07
AG Bitburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 416/06

Unübertragbarkeit des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 W 198/07

DRsp Nr. 2007/22775

Unübertragbarkeit des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft

»Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1952 Abs. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist dessen Enkelin und die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser und seine am 16. August 2006 vorverstorbene Ehefrau (im Weiteren auch: die Ersterblasserin), errichteten am 17. September 1988 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder als Schlusserben ein.

Am 2. Oktober 2006 verfügte der Erblasser zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass er zu seinen Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) (also seine drei Kinder und zusätzlich seine Enkelin) zu gleichen Teilen bestimme.