OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.12.2011
4 L 70/10
Normen:
AO § 77 Abs. 2 S. 1; AO § 191; VwGO § 130a; InsO § 178 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2012, 212
NZI 2012, 254
ZInsO 2012, 936
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 311/09

Unveränderte gebliebene Feststellung einer Steuerforderung in einer Insolvenztabelle als Grundlage für eine Duldungspflicht i.S.d. § 191 AO

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 4 L 70/10

DRsp Nr. 2012/2380

Unveränderte gebliebene Feststellung einer Steuerforderung in einer Insolvenztabelle als Grundlage für eine Duldungspflicht i.S.d. § 191 AO

Eine unveränderte gebliebene Feststellung einer Steuerforderung in einer Insolvenztabelle ist Grundlage für eine Duldungspflicht im Sinne des § 191 AO.

Normenkette:

AO § 77 Abs. 2 S. 1; AO § 191; VwGO § 130a; InsO § 178 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.

Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt Merseburg den Grundsteuermessbetrag für das ursprünglich im Eigentum der T. Kunststoffverarbeitung GmbH stehende Grundstück Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 69, auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 EUR fest.

Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das vorstehende Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 EUR und mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 die Grundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von ebenfalls 3.147,57 EUR gegen die T. Kunststoffverarbeitung GmbH fest.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 1. September 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Kunststoffverarbeitung GmbH eröffnet.