OLG Köln - Beschluss vom 21.01.2021
24 U 144/20
Normen:
BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZEV 2021, 474
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 394/19

Unwirksamkeit einer PflichtteilsentziehungSozialwidriges Verhalten des PflichtteilsberechtigtenBegehung von Straftaten

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 24 U 144/20

DRsp Nr. 2021/9684

Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung Sozialwidriges Verhalten des Pflichtteilsberechtigten Begehung von Straftaten

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 394/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: