OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2019
7 W 50/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 48/15

Unzulänglichkeiten eines NachlassverzeichnissesVerstoß eines Auskunftsberechtigten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 7 W 50/19

DRsp Nr. 2020/16673

Unzulänglichkeiten eines Nachlassverzeichnisses Verstoß eines Auskunftsberechtigten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 02.05.2019 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubiger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 2314;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger ist nicht begründet. Die Schuldnerinnen haben ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 09.06.2017 mit der Vorlage des Ergänzungsprotokolls vom 27.03.2018 weit überwiegend erfüllt. Soweit dies in einzelnen Punkten nicht geschehen ist, sind die Gläubiger gem. § 242 BGB gehindert, sich darauf zu berufen.

1.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar kein komplett neues Nachlassverzeichnis erstellt hat. Aus der Bezugnahme auf die Verzeichnisse vom 30.04.2014 und vom 09.10.2015 zu Beginn des Ergänzungsprotokolls und der Erklärung am Ende (Seite 10), dass das Nachlassverzeichnis "hiermit geschlossen" werde, lässt sich entnehmen, dass die drei notariellen Urkunden in ihrer Zusammenschau den Anspruch auf Auskunft erfüllen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17 f.; MüKoBGB-Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 24).

2.